Satzung

§ 1 Zweck des Vereins

Zweck des Heimat- und Geschichtsvereins Laudenbach ist die Förderung der Heimat- und Geschichtspflege, insbesondere obliegt dem Verein die Erforschung und Erhaltung alter Zeugnisse der Laudenbacher Vergangenheit, wie heimatliches Schrifttum, Denkmäler, Bildstöcke, Wegkreuze u.a. Der Verein wird sich um Vorträge, Führungen, Ausstellungen, Veröffentlichungen und Herausgabe von Büchern bemühen. Die Erhaltung und Gestaltung des alten Ortskerns sind dem Verein ein Anliegen. Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Laudenbach“.

(2) Sitz des Vereins ist 63925 Laudenbach; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Es können dies natürliche und juristische Personen sein. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, mit der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch Tod,

b) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

(3) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

(4) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart und mindestens 2 Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

  1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  1. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  1. die Ausschließung eines Mitglieds,
  1. die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens,
  1. Vorhaben

Ihr obliegt insbesondere auch die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Rechungslegung sowie die Entlastung des Vorstands.

(2) Versammlungen sind mindestens eine Woche vorher durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder anzukündigen.

(3) In der Mitgliederversammlung ist nur die persönliche Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen schriftlich durch Stimmzettel oder per Akklamation, wenn kein Widerspruch erfolgt. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der Stellvertretende Vorsitzende allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden. Der Vorstand wird alle vier Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt (§6 Abs. 3).

(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandsitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorsitzende entscheidet über Ausgaben bis zu 200,00 Euro; Über höhere Ausgaben beschließt die Vorstandschaft.

§ 8 Auflösung und Zweckänderung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder beschließen (siehe auch §6 Abs. 3 der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 63925 Laudenbach mit der Bestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke dieser Satzung verwendet werden darf.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorliegenden Form wurde am 26.02.2015 in der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt sofort in Kraft.